Börsenordnung

Veranstalter dieser Zierfisch-, gebrauchtes Zubehör- und Pflanzenborse ist der Aquanenverein Landshut e.V. Der Verein legt eine besondere Bedeutung auf die Zucht von Aquanenfischen und Aquarienpflanzen. Sie ist die Grundlage zum Erhalt von Arten im Bestand der Vivananer und tragt dazu bei, die optimalen Pflegebedingungen von Fischen und Pflanzen zu erforschen und zu verwirklichen. Sinn und Zweck der Zierfischborse ist es. Hobbyaquarianern die Möglichkeit zu geben, selbst gezuchtete oder uberzahlige Zierfische und Wasserpflanzen, sowie gebrauchte aquanstische Utensilien und Zubehör zum Kauf anzubieten, oder zu tauschen. Die Börse tragt somit dazu bei, Naturentnahmen von Fischen und Pflanzen zu verringern und dient damit dem Natur- und Artenschutz. Das Ziel des Vereins ist eine artgerechte, nachhaltige Pflege von Zierfischen in der Hand sachkundiger und verantwortungsbewusster Menschen.

§1 Geltungsbereich

Diese Börsenordnung gilt für alle Börsen, die vom Aquarienverein Landshut e.V. durchgeführt werden.

§3 Anbieter

  1. Aufbau der Anlage unter Mithilfe der Verkäufer ist um ca. 8.15 Uhr
  2. Jeder Anbieter ist verpflichtet (unter Anleitung), beim Aufbau der Börsenanlage mitzuhelfen.
  3. Um Behinderungen zu vermeiden, sind Fische und Wasser bis Fertigstellung nicht im Börsenbereich zu deponieren.
  4. Befüllung der Becken erfolgt erst nach Freigabe der Anlage durch den Börsenwart.
  5. Einlass für das Publikum ist ab 09.00 Uhr.
  6. Der Verkaufsplatz ist mindestens 15 Minuten vor Börsenbeginn zu besetzen. Ansonsten kann der Platz anderweitig vergeben werden.
  7. Alle mitgebrachten Tiere müssen von Beginn der Börse an, in den gemieteten Becken untergebracht sein. Alle anderen, zum Verkauf angebotenen Artikel und Pflanzen müssen sich ebenfalls von Beginn an auf den gemieteten Tischen oder Standplätzen befinden.
  8. Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse zur Pflege der angebotenen Tiere und Pflanzen haben. Es wird erwartet, das jeder Anbieter den Sachkundenachweis nach §2 des VDA erworben hat, oder dieses Ziel kurzfristig anstrebt (wird Zulassungsvoraussetzung!).
  9. Jeder Anbieter versichert, dass sein erzielter Jahresumsatz auf Tierbörsen € 2.000 per anno nicht übersteigt. Sollte dies der Fall sein, ist dem Anbieter bewusst, dass Er den VDA-Sachkundenachweis nach §11 (gewerblicher Verkauf) erworben hat und ggf. vorlegen kann.
  10. Jede Fischart -sorte ist ab 01. September 2014 mit dem sog. „VDA-Steckbrief“ – (Vorlage auf der Homepage des VDA), ersatzweise mit dem vereinseigenen „Steckbrief“ kenntlich zu machen und zu bezeichnen.
  11. Um ein einheitliches Erscheinungsbild nach Grundlage der VDA-Richtlinien zu gewährleisten, sind eigen gestaltete „Steckbriefe“ ab 1. September 2014 nicht mehr zugelassen.
  12. Vereinsmitglieder und Inhaber des Sachkundenachweises werden bei der Vergabe von Börsenplätzen bevorzugt.
  13. Bestellte und nicht in Anspruch genommene Becken, müssen spätestens 3 Tage vor der Börse storniert werden. ansonsten fallen 3/4 der Miete als Ausfallsentschädigung an.
  14. Das Abgeben von Zierfischtüten durch Anbieter ist untersagt. Diese müssen vom Käufer mitgebracht, oder an der Kasse erworben werden. Der Verkäufer darf Fische nur in ausreichend große Transportbehältnisse verkaufen.
  15. Jeder Anbieter hat durch aufbringen geeigneter Unterlagen (Folie, Pappe), für einen Kratz- und Nässeschutz der Tische oder des Bodens, eigenverantwortlich zu sorgen.
  16. Das Einbringen von Kies oder sonstigen Granulaten als Bodengrund in den Verkaufsbecken ist strikt untersagt.
  17. Nach Beendigung der Börse muss jeder Anbieter seine benutzten Becken sauber und trocken zur Sammelstelle bringen! In den Becken dürfen keine Kiesreste oder sonstige Verunreinigungen zurückbleiben! Entsprechende Bedarfsmittel sind vom Anbieter selbst mitzubringen.
  18. Der Standplatz ist ordentlich, sauber und trocken zu hinterlassen! Entsprechende Bedarfsmittel sind vom Anbieter selbst mitzubringen.
  19. Der Verkauf ist pünktlich zum Börsenende, 10.30 Uhr, einzustellen.
  20. Der Standplatz ist unter Anleitung des Börsenpersonals mit abzubauen.
  21. Es ist unter Androhung einer Börsensperre untersagt, nach Beendigung der Börse, Wasser über die Treppe des Nebeneingangs, oder in den Biergarten zu entleeren.
  22. Ein Nachfüllen der Aquarien und Tische während des Börsenbetriebes ist nicht gestattet. Es müssen ausreichend Becken oder Standplatz gemietet werden.

§2 Gegenstand der Aquarienbörse

Gewerblichen Händlern oder Züchtern ist jegliches Anbieten. ebenso wie der Verkauf im Börsenraum untersagt.

Es dürfen ausschließlich angeboten werden:

  1. Tiere und Pflanzen, die in Aquarien gepflegt werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längerem Bestand stammen und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.
  2. Der Verkauf von im Handel erhältlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenem Lebendfutter (auch gefroren oder getrocknet).

Es ist untersagt:

  1. Das Anbieten von Tieren, Pflanzen und Zubehör die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden.
  2. Der Verkauf von im Handel erhältlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenem Lebendfutter (auch gefroren oder getrocknet).
  3. Auf der Börse erworbene Tiere, Pflanzen und Zubehör während der Börse an Dritte weiter zu veräußern
  4. Tiere und Pflanzen anzubieten, welche durch Aushang vom Börsenwart als genehmigungspflichtig ausgewiesen wurden.

Die Börse Dient grundsätzlich keinem gewerblichen Zweck.

§4 Tierschutzrechtliche Bedingungen

Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und Ausnahmslos zu beachten.

  1. Es dürfen nur gesunde unverletzte, vitale Tiere in einwandfreiem Ernährungszustand angeboten werden.
  2. Das Anbiete von Qualzuchten, durch spritzen farblich manipulierten und degenerativ verformten Fischen ist verboten.
  3. Auf nicht artenreine Fische (Kreuzungstiere) muss per Schild und mündlich, deutlich hingewiesen werden.
  4. Eine Überbesetzung der Börsenbecken ist nicht zulässig (Besatzdichte in Abhängigkeit der Fischart). Richtlinien, siehe Anhang.
  5. Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt. Eventuell erforderliche Heizer muss der Anbieter selbst mitbringen.
  6. Die für die angebotenen Tiere erforderlichen Wasserwerte sind zu beachten.
  7. Jeder Anbieter muss ausreichend viel Wasser mit den für seine Tiere erforderlichen Parametern mitbringen, um damit seine Becken zu befüllen und während der Börse ein Absinken des Wasserspiegels auszugleichen! Das Wasser in den Verkaufsbecken muss klar und frei von Verunreinigungen sein.
  8. Den Börsenbecken ist bei kiemenatmenden Fischen auf geeignete Weise Sauerstoff zuzuführen.
  9. Unverträgliche Arten oder Einzelgänger sind separat zu halten. Kampffischmännchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen Sichtkontakt untereinander haben, Wasservolumen mind. 1 Liter.
  10. Alle Aquarien müssen mit einer Mindestausstattung an Rückzugsmöglichkeiten wie Pflanzenteile, Steine, Wurzeln oder ähnlichem versehen werden. Ausnahme: Schwarmfische in ausreichender Stückzahl.
  11. Die Abgabe und der Transport von Fischen und Pflanzen darf nur in geeigneten Fischtransportbeuteln bzw. Behältern erfolgen!
  12. Jeder Anbieter muss auf den zwingend notwendigen Sicht- und Wärmeschutz beim Transport der Tiere (auch bereits im Börsensaal) hinweisen. Entsprechende Maßnahmen sind sofort vorzunehmen. Benötigtes Material stellt der Veranstalter kostenlos zur Verfügung.
  13. Es ist untersagt Zierfische und Pflanzen auf der Börse anzubieten, die vom Börsenwart als genehmigungspflichtig per Aushang bekannt gegeben wurden.
  14. Die Börsenbecken sind während der Börse durch den Anbieter oder einem Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass niemand an die Scheiben der Börsenbecken klopft oder durch andere vermeidbare Manipulationen die Tiere beunruhigt.
  15. Tiere dürfen nur mindestens 24 Stunden ausgenüchtert, transportiert und angeboten werden.
  16. Pflanzen dürfen nur in wassergefüllten Wannen angeboten werden, oder sie müssen mit einem Sprüher ständig nass gehalten werden.
  17. Es ist verboten Wirbeltiere (also auch Fische) an Jugendliche unter 16 Jahre ohne Einwilligung deren Erziehungsberechtigten zu verkaufen.

§5 Beratung und Information

Jeder Anbieter ist verpflichtet, Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen, Zucht und Möglichkeiten der Vergesellschaftung der erworbenen Tiere und Pflanzen fachkundig und umfassend zu informieren.

Die Börsenbecken und Pflanzentische sind mit Schildern zu versehen, die auch noch aus einer Entfernung von 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:

  1. Name, Anschrift und Telefonnummer des Anbieters
  2. Artenname (wissenschaftlich / deutsch)
  3. Herkunftsgebiet
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