Zum Hauptinhalt springen
Satzung
Teile Dein Hobby mit uns!

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Aquarienverein Landshut e.V.

Er hat seinen Sitz in Landshut.

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4
Zweck des Vereins

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt:

  • die Pflege und Zucht und wissenschaftliche Erforschungen auf dem Gebiet der Aquarien- und Terrarienkunde zu fördern, insbesondere auch mit dem Ziel, den Bestand der Aquaristik und Terraristik durch die Nachzuchten auf Dauer zu sichern,
  • die allgemein naturkundlichen, besonders die aquaristischen, ichthyologischen und terraristischen Kenntnisse seiner Mitglieder zu vervollständigen und zu verbreiten,
  • die Interessen seiner Mitglieder auf allen mit der Aquaristik und Terraristik verbundenen Gebieten zu fördern und zu wahren,
  • zur Erhaltung gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen gem. dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen, den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft und der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beizutragen,
  • in Zusammenarbeit mit den zuständigen Umweltschutzbehörden an der Reinhaltung der Gewässer und der Wiederherstellung von Biotopen mitzuwirken,
  • sich stets aktiv für den Natur- und Umweltschutz einzusetzen und durch seine Vereinsarbeit zu einem besseren Verständnis der Bevölkerung für den Natur- und Umweltschutz beizutragen,
  • das Interesse der Bevölkerung, besonders der Jugend an der Vivaristik zu wecken, zu fördern und zu unterstützen, um damit die Erkenntnis der Verantwortung der Menschheit zu verbreiten, die Natur in der Vielfältigkeit ihrer Erscheinungsformen zu erhalten.

§ 5
Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgül tig.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt wird mit dem Eingang wirksam zum Ende des Geschäftsjahres. Er muss 3 Monate vor Ablauf beim Vorstand eingegangen sein. Durch den Austritt wird das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrages für das volle Geschäftsjahr entbunden.

d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat,
  • den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt,
  • Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses nicht beachtet,
  • sich einem anderen Verband mit gleicher Zielrichtung anschließt, der in Konkurrenz zum VDA tritt,
  • wenn es seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Der volle Jahresbeitrag ist aber trotzdem zu entrichten.

e) Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

f) Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit auf Ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Versammlung stattfindet, endgültig.

g) Nachdem der Vereinsausschuss den Ausschluss beschlossen hat, ruhen die Rechte des Betroffenen auch dann, wenn er die Mitgliederversammlung angerufen hat.

h) Die Wiederaufnahme eines Mitgliedes ist erst nach Ablauf eines Jahres nach Rechtswirksamkeit des Ausschlusses möglich. Über den Weidereintritt entscheidet das Vereinsorgan, das über den Ausschluss entschieden hat.

i) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen.

§ 6
Die Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand,

b) der Vereinsausschuss,

c) die Mitgliederversammlung

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

Schriftführer,

Kassierer.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 3 Wochen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit der Wahlperiode zu bestellen.

Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Zu allen anderen Geschäften (Grundstücksgeschäfte, Belastungsaufnahmen u. ä.) bedarf er der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen der Kassierer.

§ 8
Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand nach § 7 und 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind die ständige Unterstützung des Vorstandes bei der Vereinsführung und die Aufgaben nach § 5 b und § 5 e der Satzung.

Dem Vereinsausschuss können von der Mitgliederversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies verlangen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr in den ersten 3 Monaten des Jahres statt.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstage das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und alle Punkte, die auf der Tagesordnung stehen.

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenrevisoren für jeweils 4 Jahre, die die Kassenprüfung vornehmen und der Versammlung berichten.

Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung und per E-Mail an die Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der Vereinsausschuss oder 1/5 der Mitglieder dies verlangen.

§ 10
Protokolle des Vereins

Bei allen Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist spätestens bis zum 30. November für das nächste Jahr zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich.

Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 13
Abstimmungen

Bei Abstimmungen wird durch Handaufhebung abgestimmt. Bei Personalwahlen kann geheim abgestimmt werden, wenn dies 25 % der anwesenden Mitglieder verlangen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mit.

Einer Satzungsänderung müssen 2/3 der erschienenen Mitglieder, der Auflösung des Vereins 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen.

Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins müssen mind. 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann abstimmungsberechtigt ist, ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder.

§ 14
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann Geschäftsordnung, Ehrungsordnung und Jugendordnung erlassen.

§ 15
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch den letzten im Amt befindlichen Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht und des Umweltschutzes.

Die vorstehende Satzung ist von den Mitgliederversammlungen am 20.01.1989, 17.03.1989, 17.01.1992, 15.01.1999, 15.02.2014 und am 15.02.2025 in Landshut beschlossen worden. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Die bisherige Satzung tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.